§ 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/16l#abs-1 (1) Jeder Wirtschaftsakteur muss den zuständigen Behörden auf Aufforderung diejenigen Wirtschaftsakteure nennen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/16l#abs-2 (2) Der Wirtschaftsakteur muss die Informationen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes jeweils für die Dauer von zehn Jahren schriftlich oder elektronisch aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Aufforderung Einsicht gewähren. Bei Einstellung des Betriebes hat der Wirtschaftsakteur die Informationen der zuständigen Behörde zu übergeben.
Änderungsverlauf
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 16l geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2017 I S. 1586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.